späteren kostenmässigen Belastung rechnen musste.22 Den Akten lässt sich entnehmen, dass die E.________ AG die Bewilligungsauflagen und Gewässerschutzvorschriften nicht einhielt. Bereits 1984 gab die Auffüllung der Lehmgrube zu Klagen Anlass. Anstelle von Bauschutt wurden vermehrt Abfälle jeder Art abgelagert, so dass die Grube zunehmend den Charakter einer Kehrichtdeponie erhielt. Die Qualität des Auffüllmaterials wurde in der Folge mehrmals beanstandet. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die E.________ AG weder verbotene Ablagerungen durch unbefugte Dritte wirksam verhinderte noch dafür sorgte, dass solche Ablagerungen sofort abtransportiert wurden.23