e) Aktiven und Passiven der E.________ AG gingen infolge Fusion auf die Beschwerdeführerin über. Im Rahmen einer Fusion geht die Verantwortlichkeit des Verhaltensstörers auf die übernehmende Gesellschaft über.21 Die Beschwerdeführerin ist unbestritten Rechtsnachfolgerin der E.________ AG und folglich Verhaltensstörerin, soweit die E.________ AG für die Belastung des Standorts verantwortlich ist. Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob die Sanierungsschuld im Zeitpunkt der Fusion bestand und ob die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit einer 19 Vorakten des AWA, Register 2 (Dossier AWA B&A / Deponien)