Jede Ablagerung von Industrie- und Gewerbeabfällen, Kehricht, Sperrgut, Baustellenabfällen, ausgedienten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, Schlämmen und Flüssigkeiten, ausser mineralischen Schlämmen (z.B. Tonschlamm, Gesteinsschlamm), sowie anderen wassergefährdenden Materialien seien verboten. Die Inhaberin der Gewässerschutzbewilligung habe durch geeignete Vorkehren, wie wirksame Umzäunung und richterliches Verbot dafür zu sorgen, dass verbotene Ablagerungen auch nicht durch unbefugte Dritte erfolgten.