Zur Wiederauffüllung dürfe Aushub- und Abbruchmaterial, Abbruchmaterial aus Hoch- und Tiefbau, Brandschutt, Strassenwischgut und Holzabfall verwendet werden (Deponie der Klasse II, gemäss den Deponierichtlinien des Bundesamts für Umweltschutz vom März 1976). Jede Ablagerung von Industrie- und Gewerbeabfällen, Kehricht, Sperrgut, Baustellenabfällen, ausgedienten Fahrzeugen, Maschinen und Geräten, Schlämmen und Flüssigkeiten, ausser mineralischen Schlämmen (z.B. Tonschlamm, Gesteinsschlamm), sowie anderen wassergefährdenden Materialien seien verboten.