d) Die E.________ AG erhielt am 27. September 1982 eine Gewässerschutzbewilligung zur Erweiterung der Lehmausbeutung auf den Parzellen Nrn. F.________ und G.________. Diese enthielt unter anderem folgende Nebenbestimmungen: Die abgebauten Flächen seien fortlaufend aufzufüllen und zu humusieren (Ziff. 3). Zur Wiederauffüllung dürfe Aushub- und Abbruchmaterial, Abbruchmaterial aus Hoch- und Tiefbau, Brandschutt, Strassenwischgut und Holzabfall verwendet werden (Deponie der Klasse II, gemäss den Deponierichtlinien des Bundesamts für Umweltschutz vom März 1976).