Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus.15 Bei einer Deponie ist jedenfalls die Deponiebetreiberin bzw. die Deponieinhaberin, die eine Bewilligung für das Betreiben einer Deponie hat oder hatte, Verhaltensstörerin.16 Fraglich ist, in welchem Umfang Abfalllieferanten oder Abfalltransporteure als Verursacher einzubeziehen sind. Von besonderen Situationen abgesehen kommen sie in aller Regel nicht als Verursacher in Betracht, da sie bloss den Transport von Abfällen übernehmen und damit lediglich eine mittelbare Ursache für den ordnungswidrigen Zustand setzen.17