b) Der Verursacher trägt die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d Abs. 1 USG). Anrechenbar sind damit die Kosten der eigentlichen Sanierungsmassnahmen, aber auch diejenigen der Voruntersuchung und der Detailuntersuchung. Überwachungsmassnahmen, die Teil einer Sanierung sind, sind ebenfalls in die Kostenteilung miteinzubeziehen.13 Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat (Verhaltensstörer).