a) Die Beschwerdeführerin beantragt zwar, es seien ihr keine Untersuchungskosten aufzuerlegen, sie begründet dies jedoch nicht weiter. Insbesondere bestreitet sie nicht, dass ihre Rechtsvorgängerin, die E.________ AG, als Inhaberin der Deponiebewilligung Verhaltensstörerin war. Sie macht einzig geltend, die Vorinstanz habe die Fr. I.________ AG und die J.________ AG in der Kostenverteilungsverfügung zu Unrecht nicht als weitere Verhaltensstörerinnen berücksichtigt. Die Materialablagerungen seien nicht durch die E.________ AG sondern durch die beiden anderen Unternehmungen ausgeführt worden. Diese hätten das Deponiegut angeliefert, entladen und verteilt.