e) Das AWA verzichtete in der Folge darauf, die E.________ AG mittels Verfügung zu verpflichten, die erforderlichen Untersuchungen durchzuführen. Dieses Vorgehen ist zulässig, handelt es sich doch bei Art. 20 Abs. 2 AltlV um eine Kann-Vorschrift. Zudem erlaubt Art. 23 Abs. 3 AltlV den Verzicht auf den Erlass von Verfügungen, wenn die Durchführung der erforderlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen auf andere Weise gewährleistet ist. Auf die Kostentragungspflicht hat der Umstand, dass das AWA die Untersuchungen selber in Auftrag gegeben hat, keine Auswirkungen (vgl. dazu Art. 32d Abs. 4 USG).