Grundeigentümer zur Realleistung und Vorfinanzierung zu verpflichten, war, dass sie während der Zeit des Materialabbaus nicht Eigentümer waren und dass die damaligen Grundeigentümer von den Ertragsausfall- und Abbauentschädigungen nicht wesentlich profitiert hatten.8 Der Versuch, die für den Materialabbau und den Betreib der Deponie verantwortliche E.________ AG zur Durchführung weiterer Untersuchungen zu bewegen, scheiterte. Am 8. Juli 2003 fand zwar eine Sitzung mit dem damaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten der E.________ AG, Herrn E.____