20 Abs. 2 AltlV). Sie ist allerdings nicht auf die Auswahl zwischen dem Standortinhaber und einem Dritten im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AltlV beschränkt. Mit der Trennung zwischen Realleistungs- und Kostentragungspflicht wollte der Gesetzgeber eine rasche Gefahrenbeseitigung sicherstellen. Die Behörde kann deshalb auch selbst die Voruntersuchungen durchführen und anschliessend die Kosten von Amtes wegen gemäss Art. 32d USG auf die Verursacher aufteilen, und zwar unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme oder eine antizipierte Ersatzvornahme vorliegen. Das dürfte vor allem dort geboten sein, wo die Durchführung von Voruntersuchungen dringlich ist.