der Belastung. Sind daran mehrere Personen beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung, wobei die Kosten in erster Linie tragen soll, wer die Massnahmen durch ihr oder sein Verhalten verursacht hat (Art. 32d Abs. 2 USG). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn eine Verursacherin oder ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG). c) Wer Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen bei belasteten Standorten durchführen oder durchführen lassen muss, bestimmt Art. 20 AltlV4.