Das Gemeinwesen sei weder massnahmenpflichtig noch primär massnahmenberechtigt gewesen. Auch die Voraussetzungen einer behördlichen Ersatzvornahme seien nicht erfüllt gewesen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ergebe sich, dass die Behörde jeden Anspruch auf Erstattung von Untersuchungskosten verwirke, wenn sie das vorgeschriebene Vorgehen missachte. Die gesetzliche Regelung solle auch sicherstellen, dass der kostenpflichtige Verursacher einen übermässigen, nutzlosen oder nicht den Marktverhältnissen entsprechenden Kostenaufwand kontrollieren und beeinflussen könne.