Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese beiden Verhaltensstörer gewesen seien. Die Vorinstanz habe den Auftrag zur Altlastenvoruntersuchung selber erteilt, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für ein solches Vorgehen nicht erfüllt gewesen seien. Es habe die Festlegung missachtet, dass eine Voruntersuchung vom Inhaber eines belasteten Standortes durchzuführen sei und dass ein bekannter Verhaltensstörer zur Durchführung der Voruntersuchung verpflichtet werden müsse. Das Gemeinwesen sei weder massnahmenpflichtig noch primär massnahmenberechtigt gewesen.