a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht befolgt. Sie habe die Beschwerdegegner 1 und 2 als Standortinhaber und Zustandsstörer nie aufgefordert, selbst für die Untersuchungsmassnahmen zu sorgen. Auch die E.________ AG sei nie aufgefordert worden, Untersuchungsmassnahmen durchzuführen. Die Aufforderung habe sich an die K.________ GmbH bzw. an Herrn E.________ gerichtet. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass diese beiden Verhaltensstörer gewesen seien.