a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA, welche sich auf Art. 32d Abs. 4 USG2 stützt. Verfügungen des AWA können gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG3 bei der BVE angefochten werden. Diese ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. b) Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung. Sie ist durch die Kostenauflage besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Sie ist daher gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerde befugt.