___ AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin könne höchstens verpflichtet werden, 10 Prozent der fehlerfrei auf alle Störer verteilten Untersuchungskosten zu bezahlen. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise die Fr. I.________ AG und die J.________ AG nicht als Verhaltensstörerinnen berücksichtigt. RA Nr. 140/2017/28 3 Zudem habe sie das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht befolgt. Sie habe deshalb den Anspruch auf Erstattung der Untersuchungskosten verwirkt.