2. Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 9. August 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) erhoben. Sie beantragt, Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien keine Untersuchungskosten aufzuerlegen. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Sperrwirkung des gerichtlich bestätigten Nachlassvertrages der E.________ AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt.