Inwiefern die Annahme des Beschwerdeführers, wonach "der aktuelle Stauschütz" nach wie vor auch von der Einwohnergemeinde Trachselwald als Löschschutz benutzt werde, für die vorliegend zur Diskussion stehenden Punkte bedeutsam wäre, ist nicht erkennbar. Im Übrigen wird von der Einwohnergemeinde in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2017 bestritten, dass die Bachstauung für den Löschschutz der Regiofeuerwehr noch relevant ist. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und wird daher abgewiesen. Die umstrittenen Auflagen im Gesamtentscheid des AWA vom 6. Juli 2017 werden bestätigt. 4. Kosten