Hinsichtlich der Verpflichtung in Ziff. 5.3.2, den Staubereich mindestens monatlich vollständig zu entleeren und zu säubern, spricht der Beschwerdeführer in seinem Lösungsvorschlag im Schreiben vom 11. Mai 2017 selber von einem monatlichen Ablassen zur Reinigung. Daraus ist zu schliessen, dass er damit einverstanden ist. Zudem wäre sein Vorschlag, das auf der Oberfläche treibende Material über die Wehrkante abzuführen, nicht geeignet, den Boden und die Wände des Staubeckens zu reinigen. Selbst beim Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers wäre diese Massnahme daher unverzichtbar. Demzufolge werden auch die Auflagen in Ziff. 5.3 bestätigt.