Sofern er damit sämtliches Material entfernen kann, erübrigt sich das wöchentliche Entfernen des Materials mit einem Rechen – diese Verpflichtung setzt selbstverständlich voraus, dass es überhaupt Material gibt, das auf der Oberfläche treibt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die alternative Reinigung mit Wasserabgabe über die Wehrkante für den Beschwerdeführer den Nachteil des Wasserverlusts für die Turbinierung mit sich bringt. Daher wurde von der Vorinstanz zu Recht die mildere Massnahme des Abrechens des Materials verfügt.