Der Beschwerdeführer hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzlich zur Restwasserabgabe über die sohlennahe Bohrung (dritte Variante zur Sicherstellung des Restwassers) weiteres Wasser über die Wehrkante abzugeben und auf diese Weise das auf der Wasseroberfläche treibende Material über das Stauwehr abzuführen. Sofern er damit sämtliches Material entfernen kann, erübrigt sich das wöchentliche Entfernen des Materials mit einem Rechen – diese Verpflichtung setzt selbstverständlich voraus, dass es überhaupt Material gibt, das auf der Oberfläche treibt.