Aus den Umständen kann allenfalls geschlossen werden, dass er der Ansicht ist, dass das an der Oberfläche treibende Material bei der von ihm favorisierten ersten Variante zur Sicherstellung des Restwassers automatisch durch den Ausschnitt oben im Stauwehr abgeschwemmt würde. Ob dem so ist, kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer hat jederzeit die Möglichkeit, zusätzlich zur Restwasserabgabe über die sohlennahe Bohrung (dritte Variante zur Sicherstellung des Restwassers) weiteres Wasser über die Wehrkante abzugeben und auf diese Weise das auf der Wasseroberfläche treibende Material über das Stauwehr abzuführen.