e) Hinsichtlich dieser Auflagen in Ziff. 5.3 lässt sich weder der Beschwerde noch dem Schreiben vom 11. Mai 2017 entnehmen, womit der Beschwerdeführer nicht einverstanden ist. Hinsichtlich der Verpflichtung in Ziff. 5.3.1, das an der Oberfläche des Staubereichs treibende Material zwischen dem 15. April und dem 30. November wöchentlich mit einem Rechen zu entfernen, äussert sich der Beschwerdeführer gar nicht. Aus den Umständen kann allenfalls geschlossen werden, dass er der Ansicht ist, dass das an der Oberfläche treibende Material bei der von ihm favorisierten ersten Variante zur Sicherstellung des Restwassers automatisch durch den Ausschnitt oben im Stauwehr abgeschwemmt würde.