d) Die Auflagen in Ziff. 5.3 dienen der Vermeidung von Geruchsimmissionen. Gemäss Ziff. 5.3.1 ist zwischen dem 15. April und dem 30. November das angespülte und auf der Oberfläche treibende biogene (organische) Material im Staubereich jeweils wöchentlich mit einem Rechen zu entfernen. Gemäss Ziff. 5.3.2 ist mindestens monatlich der Staubereich vollständig zu entleeren und die Bachsohle und Wände von biogenem (organischem) Material zu säubern. Der zu reinigende Staubereich erstreckt sich zwischen der unmittelbar oberhalb liegenden Brücke und dem Staubrett (auf einer Gerinnelänge von ca. 20 m). RA Nr. 140/2017/27 8