Somit erweist sich die dritte Variante als deutlich geeigneter und es ist nicht erkennbar, welche Nachteile der Beschwerdeführer durch diese Variante erleiden würde. Auch der Beschwerdeführer vermag keine solchen Nachteile zu benennen. Demzufolge werden die Auflage in Ziff. 5.2.2 und damit auch die übrigen Auflagen in Ziff. 5.2 bestätigt.