b) Die Auflagen in Ziff. 5.2 stehen im Zusammenhang mit der Fischerei. Umstritten dürfte dabei primär die Auflage in Ziff. 5.2.2 sein, wonach die Dotierwassermenge gemäss Variante 3 (einzelne sohlennahe Bohrung mit genügend grossem Querschnitt) abzugeben ist. Diese Auflage stammt aus dem Fachbericht Fischerei des Fischereiinspektorats vom 21. Juli 2016. An der Auflage hält das Fischereiinspektorat in seinem zweiten Fachbericht vom 9. Februar 2017 und in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2017 unverändert fest.