Der OIK IV hat die Auflage damit begründet, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes das Durchflussprofil des F.________grabens durch das Wasserentnahmebauwerk nicht verkleinert werden dürfe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Auflage für den Hochwasserschutz nicht nötig oder aus anderen Gründen unzulässig wäre. Für die BVE besteht daher kein Anlass, von der Einschätzung des OIK IV als kantonaler Fachbehörde für Hochwasserschutz abzuweichen. Diese Rüge erweist sich demzufolge als unbegründet und die fragliche Auflage wird bestätigt. RA Nr. 140/2017/27 6