d) Die gerügte Auflage in Ziff. 5.1.1, zweite Lemma, stammt aus dem Amtsbericht des OIK IV vom 21. Juli 2016. In seiner Stellungnahme vom 13. Februar 2017 hält der OIK IV unverändert an seinen Auflagen und damit auch an der Auflage in Ziff. 5.1.1, zweite Lemma, fest. Diese Auflage sieht vor, dass der Querbalken des Stauschützes so weit zu erhöhen ist, dass die Unterkante des untersten Bretts bzw. hängenden Teils mindestens 1.0 m über der Oberkante der rechten Seitenmauer liegt. Der OIK IV hat die Auflage damit begründet, dass aus Gründen des Hochwasserschutzes das Durchflussprofil des F.________grabens durch das Wasserentnahmebauwerk nicht verkleinert werden dürfe.