Aus dem Umstand, dass die gerügte Auflage in der bestehenden Konzession vom 29. Juli 1999 nicht vorhanden ist, vermag der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Daran ändert auch nichts, dass die bestehende Konzession noch bis 12. Januar 2029 gültig wäre. Durch die wesentliche Konzessionsänderung wird die bestehende Konzession durch die geänderte Konzession abgelöst, soweit letztere neue Bestimmungen enthält (vgl. Ziff. F.2 des angefochtenen Gesamtentscheids).