c) In Bezug auf die Auflagen bedeutet dies, dass diese umfassend neu festzulegen sind und keine Bindung an die Auflagen aus der bestehenden Konzession besteht. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch darauf, dass mit der Konzessionsänderung keine neuen Auflagen verfügt werden. Sofern solche neuen Auflagen verfügt werden, muss auch nicht begründet werden, weshalb diese in der alten Konzession noch nicht vorhanden waren. Entscheidend ist nur, dass die neuen Auflagen bei der Neukonzessionierung im Rahmen der wesentlichen Konzessionsänderung zu Recht verfügt werden.