3 Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 140/2017/27 5 Änderung bei der Wasserkraftnutzung gilt in der Regel die Erhöhung der konzedierten Wassermenge aus dem bereits genutzten Gewässer um mehr als zehn Prozent (Art. 12 Abs. 2 Bst. b WNG). Vorliegend wird diese Schwelle mit einer Erhöhung um 400 Prozent bei weitem überschritten. Somit ist bei der Erteilung der Konzession für die beantragte Erhöhung der Ausbauwassermenge auf 200 l/s eine umfassende Prüfung wie bei einer Neukonzessionierung vorzunehmen.