a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auflage in Ziff. 5.1.1, zweite Lemma, sei in der bestehenden Konzession vom 29. Juli 1999, welche bis 12. Januar 2029 gültig sei, nicht vorhanden. Damit beantragt er sinngemäss eine Streichung dieser Auflage. b) Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem Gesuch vom 9. Juni 2016, die in der laufenden Konzession vom 29. Juli 1999 konzedierte Ausbauwassermenge von 40 l/s auf 200 l/s zu erhöhen. Gemäss Art. 12 Abs. 1 WNG gelten für die wesentliche Änderung einer Konzession die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts. Als wesentliche 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)