b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung des Entscheids hat (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer, dessen Konzessionsänderungsgesuch unter Auflagen bewilligt wurde, ist betreffend diese Auflagen durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten. 2. Auflage in Ziff. 5.1.1, zweites Lemma