a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Konzessions(änderungs)verfahren (Art. 5 Abs. 3 Bst. a KoG). Konzessionsentscheide des AWA können nach Art. 46 Abs. 1 WNG3 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 67 VRPG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.