Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Die Einwohnergemeinde Trachselwald stellt in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2017 hinsichtlich der Beschwerde gegen die Auflage in Ziff. 5.1.1, zweites Lemma, keinen Antrag. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Auflagen in den Ziff. 5.2 und 5.3 beantragt sie sinngemäss deren Abweisung. Das AWA in seiner Vernehmlassung vom 31. August 2017 und die Beschwerdegegner 2 und 3 in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2017 beantragen die Abweisung der Beschwerde.