3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Dabei gab es auch den Einsprechenden die Gelegenheit, sich als Partei am Beschwerdeverfahren zu beteiligen. Das Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis IV (OIK IV), beantragt in seiner Stellungnahme vom 23. August 2017 die Abweisung der Beschwerde gegen die Auflage in Ziff. 5.1.1, zweites Lemma. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Auflagen in den Ziff. 5.2. und 5.3 äussert sich der OIK IV nicht. Der Beschwerdegegner 1 beantragt in seiner Stellungnahme vom 28. August 2017 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.