5.3 Massnahmen gegen Geruchsimmissionen 5.3.1 Zwischen dem 15. April und dem 30. November ist das angespülte und auf der Oberfläche treibende biogene (organische) Material im Staubereich jeweils wöchentlich mit einem Rechen zu entfernen. Der zu reinigende Staubereich RA Nr. 140/2017/27 3