Die Dotierwassermenge ist gemäss Variante 3 (einzelne sohlennahe Bohrung mit genügend grossem Querschnitt) abzugeben. 5.2.3 die Dotierwassermenge muss jederzeit gewährleistet und überprüfbar sei. Sie ist vor Manipulationen durch Dritte zu schützen. 5.2.4 Eine Dotierung kann durch Geschwemmsel und Geschiebe verstopft werden. Es liegt in der Verantwortung des Gesuchstellers, dass die Öffnung regelmässig kontrolliert und gereinigt wird. 5.3 Massnahmen gegen Geruchsimmissionen 5.3.1