1. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Wasserkraftkonzession vom 29. Juli 1999. Diese berechtigt ihn zur Nutzung der Wasserkraft des F.________ zur Erzeugung von elektrischer Energie für den Eigenbedarf auf einer Gewässerstrecke von ca. 200 m Länge. Die nutzbare Bruttofallhöhe beträgt 10 m, die maximal nutzbare Wassermenge 40 l/s und die durchschnittliche mittlere Bruttoleistung 3.5 kW. Bis zu einer Wassermenge von 50 l/s darf dem F.________ kein Wasser entnommen werden (Restwasser). Die Konzession wurde auf eine Dauer von 40 Jahren bis zum 12. Januar 2029 erteilt.