19 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). RA Nr. 140/2017/26 8 III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde vom 22. Juni 2017 wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.