b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer, auf dessen Beschwerde nicht eingetreten werden kann, die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Für den Antrag des TBA OIK III auf Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wird, werden aufgrund des geringen Aufwands keine Kosten erhoben. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 103 Abs. 2 VRPG sowie Art. 19 und Art. 21 Abs. 1 GebV19 bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.00 und dem Beschwer-deführer zur Bezahlung auferlegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 3 und 4 VRPG).