f) Andere Gründe, die einen praktischen Nutzen an der Beschwerdeführung erkennen liessen, nennt der Beschwerdeführer nicht und sind auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde kann damit mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden. 3. Aufschiebende Wirkung und Kosten a) Das TBA OIK III verlangt den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Mit dem vorliegenden Endentscheid im Verfahren der BVE erübrigt sich die Behandlung dieses Antrags (vgl. Art. 68 Abs. 4 VRPG). Das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).