Berechnung ergibt, dass der Abschnitt mit einer Geschwindigkeit von bisher 50 km/h in rund 14 Sekunden und von neu 30 km/h in rund 23 Sekunden zurückgelegt werden kann. Die Einführung von Tempo 30 km/h hätte also einen Zeitunterschied von rund 9 Sekunden zur Folge. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vermag ein Zeitgewinn von maximal 27 Sekunden keine hinreichende Betroffenheit zur Anfechtung der Verkehrsmassnahme zu begründen.16 Dasselbe muss erst recht für den vorliegenden Zeitverlust von lediglich 9 Sekunden gelten. Dieser konkrete Zeitverlust ist derart gering, dass daraus kein schutzwürdiges Interesse abgeleitet werden kann.