2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE). Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verkehrsbeschränkungsverfügung vom 2. Juni 2017. Zur Begründung führt er aus, es entstehe ein unnötiges, zusätzliches Nadelöhr und der Verkehrsfluss der Hauptverkehrsader werde behindert. Zudem bestehe die Gefahr von Auffahrunfällen. Viele Fussgänger würden ihre Rechte zu wenig kennen und wüssten nicht, dass sie keinen Vortritt hätten. Damit seien sie einer zusätzlichen, vermeidbaren Gefahr ausgesetzt.