Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei. Sie hat demzufolge die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- zu tragen. b) Parteikosten sind keine zu sprechen. Solche sind nur bei der Beschwerdeführerin entstanden. Als unterliegende Partei hat sie jedoch keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 21 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)