Im Lichte der gravierenden Vorkommnisse sind denn auch keine milderen Massnahmen für den strittigen Betrieb ersichtlich. Insbesondere kann die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt kein Vertrauen mehr in eine mögliche Verbesserung der Betriebsführung für sich beanspruchen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie wird abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. 4. Kosten