Insofern stellt sich die Frage, ob der Betrieb nicht bereits früher hätte geschlossen werden können. Heute kann jedenfalls nicht davon gesprochen werden, dass die Schliessung unzumutbare Folgen für die Beschwerdeführerin hat. Sie bzw. ihr Betriebsführer konnten diese Folgen vorhersehen und hätten sie auch vermeiden können. Wenn sie die angefochtene Verfügung nun hart trifft, so hat sie diese Konsequenzen letztlich selbst zu verantworten. Im Lichte der gravierenden Vorkommnisse sind denn auch keine milderen Massnahmen für den strittigen Betrieb ersichtlich.