Entsorgungsunternehmen, die kontrollpflichtige Abfälle entgegennehmen, benötigen für jede Betriebsstätte eine Bewilligung (Art. 8 Abs. 1 VeVA). Ohne abfallrechtliche Betriebsbewilligung ist die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr befugt, einen Betrieb zur Abfallentsorgung zu führen. Die einzelnen angeordneten Massnahmen in den Ziffern 3.2 bis 3.7 der angefochtenen Verfügung dienen der Betriebsschliessung und sind somit geeignet und erforderlich, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Aufgrund der längeren Vorgeschichte sind die angeordneten Massnahmen auch zumutbar.