b) Zunächst kann festgehalten werden, dass das AWA aufgrund seiner Vollzugsaufgabe bezüglich Schaffung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 34 AbfG) zur Einleitung der Betriebsschliessung zuständig ist. Näher geprüft werden muss jedoch, ob die angeordneten Massnahmen verhältnismässig sind. Verhältnismässig sind diese dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zumutbar sind.